5.5 Aufbewahrung von Liegenschaftsbestandsdaten
(1) Die Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation sind über den gesamten Zeitraum des Lebenszyklus einer Liegenschaft vorzuhalten und ständig aktuell zu halten.
(2) Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation sind dauerhaft zu archivieren.