1 Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Auf Liegenschaften des Bundes sind für
- die Planung, den Bau und den Betrieb sowie für
- die kaufmännische Bewirtschaftung von der Beschaffung bis hin zur Veräußerung
eine Vielzahl von geometrischen und alphanumerischen Liegenschaftsbestandsdaten und Dokumenten erforderlich. Diese am Lebenszyklus orientierten Daten werden von
- den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder,
- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
- der Bundeswehr sowie
- weiteren Beteiligten
für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigt.
1.1 Zielsetzung
(1) Die BFR LBestand sind ein institutionsübergreifendes und anforderungsbasiertes Regelwerk zur Liegenschaftsbestandsdokumentation von Außenanlagen in Liegenschaften des Bundes im Geltungsbereich der RBBau Abschnitt H.
(2) Die Liegenschaftsbestandsdokumentation hat zum Ziel, alle durchgeführten baulichen Veränderungen von Außenanlagen in Liegenschaften dauerhaft als Abbild des realen baulichen Bestandes nachzuweisen.
(3) Die BFR LBestand definieren die Regelungen zur Erhebung, Führung und Fortschreibung der Bestandsdaten für Außenanlagen von Liegenschaften des Bundes.
(4) Das wirtschaftliche Ziel dieses Regelwerks ist die Vermeidung von mehrfachen Erfassungen und redundanter Datenhaltung für die Liegenschaftsbestandsdokumentation.
(5) Die BFR LBestand unterstützen durch gesicherte, einheitliche Qualitätsstandards die Aufgabenerledigung im Rahmen von Geschäftsprozessen aller Beteiligten. Sie gewährleisten eine rechtssichere, konsistente Liegenschaftsbestandsdokumentation.
(6) Einheitliche Aufbaugrundsätze und definierte Inhalte der Liegenschaftsbestandsdokumentation sind die Grundlage für eine bundesweit einheitliche Durchführung von Fachaufgaben.
Führung Primärnachweis
(7) Das Original der Liegenschaftsbestandsdokumentation wird als Primärnachweis zentral in den BV digital geführt und während der gesamten Nutzungsphase einer Liegenschaft fortgeschrieben.
Regelungsumfang
(8) Die BFR LBestand dienen den BV, den nutzenden und hausverwaltenden Dienststellen sowie dem Eigentümer zur bundesweit einheitlichen Durchführung der digitalen Liegenschaftsbestandsdokumentation nach RBBau.
(9) Die BFR LBestand bilden die Grundlage für die Abstimmung zwischen Maßnahmenträger und BV zu Art und Umfang der Bestandsdokumentation gemäß RBBau Abschnitt H2.
(10) Mit den BFR LBestand werden bislang getrennt geführte datenbeschreibende Regelwerke mit Bezug zur Liegenschaftsbestandsdokumentation zusammengeführt.
1.2 Geltungsbereich
(1) Die BFR LBestand gelten für alle Liegenschaften des Bundes im Anwendungsbereich der RBBau. Sie können jedoch auch über diesen Geltungsbereich hinaus Anwendung finden.
(2) Für Liegenschaften der Gaststreitkräfte gelten die BFR LBestand nur, soweit die Anwendbarkeit mit den Gaststreitkräften ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Die BFR LBestand sind auch für die digitale Bestandsdokumentation von Liegenschaften des Bundes im Ausland sowie Einsatzliegenschaften der Bundeswehr anzuwenden. Hierbei sind die nachfolgenden Regelungen sinngemäß, unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor Ort, anzuwenden.
Fachliche Abgrenzung zu weiteren Regelwerken
(4) Die BFR LBestand behandeln Gebäude nur in ihrer räumlichen Lage und der äußeren Gebäudegeometrie. Die einheitliche Bestandsdokumentation der Gebäude regeln die Baufachlichen Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand).Die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandsdokumentation und Liegenschaftsbestandsdokumentation wird im Anhang A-4.1 erläutert.
(5) Die BFR Verm regeln die Grundsätze zur Durchführung von Vermessungsleistungen auf Liegenschaften (Außenanlagen und Gebäude) des Bundes.
(6) Für eine Reihe von Fachaufgaben existieren weitere Regelwerke des Bundes (siehe Anlage in Kapitel 6.2). Diese enthalten neben den fachspezifischen Vorgaben für Planung, Bau und Betrieb sowie den Verfahrensabläufen zur Bearbeitung auch verbindliche Hinweise zur Liegenschaftsbestandsdokumentation. Diese Vorgaben sind ergänzend zu den BFR LBestand zu beachten.
Räumliche Abgrenzung
(7) Liegenschaften im Sinne dieser Richtlinien sind bebaute und unbebaute Flurstücke/Flurstücksteile. Eine sachlich zusammenhängende Liegenschaft wird nach wirtschaftlichen und/oder standortbezogenen Kriterien individuell weiter in Wirtschaftseinheiten (WE) eingeteilt.
(8) Die Liegenschaftsbestandsdokumentation ist grundsätzlich auf die Liegenschaft zu begrenzen. Bei Bedarf ist das Umfeld der Liegenschaft einzubeziehen. Liegenschaftsübergreifende bauliche Anlagen, z. B. POL-Fernleitungen, sind von der lokalen Begrenzung ausgenommen.