4.2 Zusammenwirken der Leitstellen
(1) Die Leitstellen Vermessung und fachlichen Leitstellen einer BV arbeiten auf dem einheitlichen Datenbestand der geometrischen und alphanumerischen Bestandsdaten.
(2) Für die weiteren Fachdaten mit oder ohne Modellbezug ist die jeweilige fachliche Leitstelle eigenverantwortlich zuständig.
(3) Für fachbezogene Daten, die keiner fachlichen Leitstelle zugeordnet sind, z. B. elektrische Leitungen, ist die Leitstelle Vermessung zuständig.
4.2.1 Zusammenwirken der Leitstellen mit der Baudurchführenden Ebene
Baudurchführende Stelle Bauverwaltung – Koordinierungsstellen Bestand
(1) Die BV sind verpflichtet, durch Baumaßnahmen bedingte Veränderungen in den Primärnachweis zu übernehmen. Zur Gewährleistung dieser Aufgabe benennt jede BdE für die Liegenschaftsbestandsdokumentation eine Koordinierungsstelle Bestand.
(2) Die Koordinierungsstelle Bestand dient den Organisationseinheiten der BdE und dem Maßnahmenträger der Liegenschaften als zentrale Ansprechstelle der für die Liegenschaftsbestandsdokumentation relevanten anstehenden oder durchgeführten baulichen Veränderungen auf einer Liegenschaft.
(3) Die Koordinierungsstelle Bestand registriert baubestandsverändernde Maßnahmen, die im jeweiligen BdE-Bereich anstehen oder bereits durchgeführt worden sind und schaltet die Leitstelle Vermessung zwecks Fortführung der Liegenschaftsbestandsdokumentation ein. Der Umfang und die terminliche Abwicklung der Vermessungsarbeiten, insbesondere bei solchen Baumaßnahmen, die mehrere Gewerke umfassen, werden dabei von den Organisationseinheiten der BdE verantwortlich festgestellt und der Koordinierungsstelle Bestand mitgeteilt. Diese erstellt für die Leitstelle Vermessung einen vorgangsbezogenen Ablaufplan.
(4) Die Projektleitungen in der BdE stellen sicher, dass Veränderungen durch Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (GNUE) und Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (KNUE) sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen (BU) der Koordinierungsstelle Bestand gemeldet werden.
(5) Die Koordinierungsstelle Bestand veranlasst weitere Arbeitsschritte zur Liegenschaftsbestandsdokumentation gemäß RBBau Abschnitt H2.3.
(6) Sie ist zentrale Ansprechstelle für die Leitstellen Vermessung, Abwasser, BoGwS (mit KMR) und POL.
(7) Die Festlegung der Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung zwischen den Projektleitungen, der Koordinierungsstelle Bestand und den Leitstellen liegt im Verantwortungsbereich der BV.
4.2.2 Zusammenwirken mit Dritten
Dritte baudurchführende Stellen
(1) Bei bestandsverändernden Maßnahmen durch Dritte, die ohne Hinzuziehung der BV durchgeführt werden, muss der Veranlasser der Maßnahmen sicherstellen, dass die Koordinierungsstelle Bestand über die bestandsverändernde Maßnahme informiert wird.
(2) Die Koordinierungsstelle Bestand veranlasst weitere Arbeitsschritte gemäß RBBau Abschnitt H2.3.